Selbstbedienungsverbot nach §10 der ChemBiozidDV Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Regelungen der Biozidrechts-Durchführungs-Verordnung (§§ 10–13), die unter anderem ein ausführliches Abgabegespräch vorschreiben, bei dem Themen wie Anwendung, Gefahren und Entsorgung besprochen werden müssen. Produkte der Kategorie 14 und 18 – PT14 und PT18 (Rodentizide und Insektizide) dürfen nicht im Selbstbedienungsbereich verkauft werden, und der Verkäufer muss für diese Beratung speziell geschult worden sein. Diese Vorgaben gelten auch für den Online- oder Versandhandel.